Terms and Conditions of Purchase

Further details about these terms and conditions can be found on the ITW Supplier Website.

  1. Zustandekommen des Vertrags. Der im Auftragsdokument (nachfolgend „Auftrag“) angegebene Geschäftsbereich der Gesellschaft Illinois Tool Works Inc. (nachfolgend abgekürzt „ITW“) beziehungsweise das darin angegebene Tochter- oder Verbundunternehmen von ITW (nachfolgend „Verbundunternehmen“) wird nachfolgend als „ITW“ bezeichnet. Für den Fall, dass im Auftrag kein Unternehmen angegeben ist, wird der bestellende Käufer als „ITW“ bezeichnet. Das Unternehmen, das Produkte (nachfolgend „Produkte“) an ITW verkauft oder für ITW Dienstleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“) erbringt, wird als Verkäufer (nachfolgend „Verkäufer“) bezeichnet. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Vertragsbedingungen“) bilden zusammen mit dem jeweiligen Auftragsdokument von ITW (nachfolgend „Auftrag“) sowie mit sämtlichen Dokumenten, die durch konkrete Erwähnung in der vorliegenden Urkunde in den Vertrag einbezogen werden (nachfolgend „ITW-Dokumente“, diese zusammen mit den Vertragsbedingungen als „Vereinbarung“ bezeichnet), die Gesamtheit der Vertragsbedingungen, die für den Einkauf von Produkten und die entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch ITW gelten. ITW WIDERSPRICHT HIERMIT DER GELTUNG ERGÄNZENDER ODER ABWEICHENDER VERTRAGSBEDINGUNGEN, DIE ETWA VOM VERKÄUFER VORGELEGT ODER VERWENDET WERDEN. DIES GILT UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE BESAGTEN VERTRAGSBEDINGUNGEN IN FORMULAREN DES VERKÄUFERS ENTHALTEN ODER AUF SEINER INTERNETPRÄSENZ (WEBSITE) HINTERLEGT SIND. ENTSPRECHENDE ERGÄNZENDE ODER ABWEICHENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN HABEN KEINE GÜLTIGKEIT. Weder Website-Nutzungsbedingungen noch jegliche sonst auf einer Website hinterlegten Online-Vertragsformulare, die von ITW durch Anklicken ausgefüllt werden, haben rechtlich bindende Wirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob ITW Schaltflächen mit Bezeichnungen wie „OK“, „Annehmen“ oder ähnliche Schaltflächen anklickt. Die Bereitstellung einer Auftragsbestätigung durch den Verkäufer oder der Umstand, dass der Verkäufer vertragsgegenständliche Arbeiten aufnimmt oder vertragsgegenständliche Produkte versendet, bringen die Vertragsannahme des Verkäufers zum Ausdruck. Ergänzende oder abweichende Vertragsbedingungen können in den Hauptteil eines ITW-Dokuments aufgenommen oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Im Falle sich widersprechender Vertragsbestimmungen gilt für die Regelwerke folgende Geltungsrangfolge: (a) Primär Vertragsbedingungen, denen ein zeichnungsbefugter Vertreter von ITW in einem schriftlichen Dokument durch seine Unterschrift zugestimmt hat, (b) sekundär die in einem ITW-Dokument enthaltenen Vertragsbedingungen, (c) tertiär die vorliegenden Vertragsbedingungen.
  2. Verbundunternehmen. ITW trifft aus Anlass von (Kauf-)Geschäften, die von Verbundunternehmen von ITW getätigt werden, weder eine Haftung noch kommt ITW gemäß der vorliegenden Vereinbarung die Stellung eines Bürgen zu. Der Verkäufer verzichtet hiermit im Zusammenhang mit Verpflichtungen eines anderen Verbundunternehmens auf die Geltendmachung von Pfandrechten, Ansprüchen oder Rechten aus Sicherheiten gegenüber ITW oder gegenüber einem anderen Verbundunternehmen. Was allerdings die Berechnung von etwa vereinbarten Mengenrabatten oder Preisnachlässen angeht, zählen die von den Verbundunternehmen getätigten Bestellungen bzw. erteilten Aufträge zu der Gesamtzahl der von ITW getätigten Bestellungen bzw. erteilten Aufträge.
  3. Rechnungsstellung, Preise und Zahlungsbedingungen. Sämtliche Preise sind fix und nicht veränderlich. Die Preise sind Festpreise, d. h. ohne schriftliche Zustimmung von ITW dürfen keine zusätzlichen Entgelte in Rechnung gestellt werden. Die besagten Entgelte gelten den gesamten Arbeits- und Überwachungsaufwand, die Materialien sowie die Gemeinkosten und sonstigen Kosten, die mit der Herstellung, dem Absatz und der Lieferung der vertragsgegenständlichen Produkte und der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen verbunden sind, darunter auch sämtliche Verbrauchs-, Mehrwert-, Umsatz- und Nutzungssteuern ab. ITW ist verpflichtet, sämtliche aufgrund der vorliegenden Vereinbarung bestellten Produkte innerhalb von sechzig (60) Tagen seit Erhalt einer unbestrittenen Rechnung zu bezahlen. Sämtliche Produktrechnungen müssen die Bestell- bzw. Auftragsnummer, Ausgabe- oder Versionsnummer, die Teilenummer von ITW, die Teilenummer des Verkäufers (falls vorhanden), die Anzahl der in der Sendung enthaltenen Stücke, die Anzahl der in der Lieferung enthaltenen Kartons oder Behälter, die Frachtbriefnummer und die sonst von ITW benötigten Informationen ausweisen. Für den Fall, dass der Verkäufer gegen eine Bestimmung der vorliegenden Vereinbarung verstößt oder dass eine natürliche oder juristische Person einen Anspruch oder ein Pfandrecht gegenüber ITW geltend macht, der bzw. das mit dem Vertragsverstoß des Verkäufers im Zusammenhang steht, ist ITW berechtigt, von derzeit fälligen oder demnächst fällig werdenden Zahlungen an den Verkäufer einen Betrag zurückzubehalten, der ausreicht, um sämtliche etwaigen Ansprüche, Verluste, Schäden und Ausgaben von ITW aus Anlass der oben genannten Vorgänge abzudecken. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die für die vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen oder für vergleichbare Produkte und Dienstleistungen in Rechnung gestellten Preise die jeweils niedrigsten Preise sind, die der Verkäufer einem anderen Kunden unter vergleichbaren Bedingungen in Rechnung stellen würde. Für den Fall, dass der Verkäufer einem anderen Kunden für vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen ein geringeres Entgelt in Rechnung stellt, hat der Verkäufer ITW dies anzuzeigen und den besagten niedrigeren Preis auf die gemäß der vorliegenden Vereinbarung bestellten Produkte bzw. in Anspruch genommenen Dienstleistungen anzuwenden.
  4. Prognosen und Lieferengpässe. Von ITW mitgeteilte Bedarfsprognosen sind unverbindlich und begründen keine Verpflichtung von ITW, entsprechende Produktmengen zu bestellen. Der Verkäufer hat ITW unverzüglich über etwaige Lieferengpässe bezüglich der vertragsgegenständlichen Produkte und etwaigen Auseinandersetzungen oder anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu informieren, die das Leistungsvermögen des Verkäufers beeinträchtigen können.
  5. Stornierung und Änderung von Aufträgen. ITW kann Aufträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise stornieren, indem ITW entweder schriftlich oder auf elektronischem Wege in Textform eine Stornierungserklärung abgibt, und zwar: (a) in Bezug auf vertragsgegenständliche Produkte, die nicht gemäß den rechtlich geschützten Spezifikationen von ITW maßangefertigt wurden, jederzeit vor Versand dieser Produkte durch den Verkäufer, und zwar ohne dass hierdurch eine weitergehende Verpflichtung oder Haftung gegenüber dem Verkäufer begründet wird, oder (b) in Bezug auf vertragsgegenständliche Dienstleistungen jederzeit vor Abschluss der Arbeiten, wobei ITW lediglich zur Vergütung des Folgenden verpflichtet ist, nämlich entweder (i) der bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich geleisteten Dienste oder (ii) der bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich gelieferten, vertragskonformen Gegenstände, sofern die Entgeltzahlung sich nach der tatsächlichen Lieferung von Gegenständen bemisst. ITW ist berechtigt, jederzeit Änderungen bezüglich der Spezifikationen und Materialien sowie bezüglich der Verpackung, des Transportmittels und des Zeitpunkts und Orts der Lieferung vorzunehmen, indem ITW den Verkäufer entsprechend unterrichtet. Der Verkäufer hat ITW unverzüglich zu unterrichten, sofern diese Änderungen Auswirkung auf den Preis oder den Lieferzeitplan haben. Für den Fall, dass ITW derartige Änderungen vornimmt, haben die Parteien eine den Vorgaben der vorliegenden Vereinbarung entsprechende Anpassung des Preises oder des Lieferzeitplans zu verhandeln und zu vereinbaren. Der Verkäufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ITW keinerlei Veränderungen an den und in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Produkte(n) vornehmen, darunter insbesondere nicht an den Spezifikationen, der Konstruktion bzw. dem Design, an den Materialien, dem Herstellungsort oder an der Vorgehensweise bzw. Dem Verfahren.
  6. Lieferung. Für sämtliche Lieferungen mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich innerhalb der USA abgewickelt werden, gelten die Incoterms 2010. Soweit nicht abweichend im Auftrag angegeben, sind sämtliche Produkte frei Frachtführer (FCA) an von ITW benannten Übergabeort (Incoterms 2010) zu liefern. Der Verkäufer hat von ITW bezeichneten Frachtführer zu beauftragen und das Packstück gemäß den Anweisungen des Frachtführers oder ITW zu kennzeichnen und zu versenden. Das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Produkten und die Gefahrtragung gehen auf ITW über, sobald die Produkte gemäß den Vorgaben des betreffenden Auftrags am angegebenen Lieferort ausgeliefert und dort abgenommen worden sind. Für den Fall, dass es zur Einhaltung des von ITW vorgegebenen Lieferdatums erforderlich werden sollte, den Versand mit einem teureren Transportmittel oder über einen teureren Lieferweg als im Auftrag angegeben durchzuführen, hat der Verkäufer die etwaigen erhöhten Frachtkosten zu tragen, es sei denn, die Notwendigkeit für die betreffende Änderung des Transportmittels/Lieferwegs bzw. beschleunigte Transportabwicklung wurde ausschließlich von ITW verursacht. Für den Fall, dass die Lieferung der vertragsgegenständlichen Produkte bis zu dem auf dem Auftrag angegebenen Datum nicht ausgeführt ist oder nicht wird ausgeführt werden können, ist ITW berechtigt, den Auftrag durch entsprechende Erklärung zu stornieren, welche mit Zugang beim Verkäufer wirksam wird, und die Produkte anderweitig zu beschaffen sowie dem Verkäufer einen ITW hierdurch etwa erlittenen Schaden in Rechnung zu stellen. Es besteht die Pflicht zu einer einhundertprozentig pünktlichen Lieferung. Für den Fall, dass der Verkäufer die vertragsgegenständlichen Produkte nicht termingerecht liefert, verringert sich der Kaufpreis für jeden Werktag, den die Leistungsstörung fortdauert, um ein Prozent (1 %) des ursprünglich vereinbarten Preises. ITW ist nicht verpflichtet, vorzeitige Lieferungen, verspätete Lieferungen, Teillieferungen oder nicht vereinbarte Mehrlieferungen abzunehmen.
  7. Verpackung; Etikettierung; Versand. Der Verkäufer ist verpflichtet, (a) Lieferungen gemäß den Anforderungen von ITW, der beteiligten Frachtführer und unter Berücksichtigung der im Bestimmungsland gegebenen Erfordernisse und zu beachtenden Vorgaben ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden, (b) beim Versand jeweils von ITW vorgegebenen Lieferweg zu beachten, (c) die Pakete jeweils gemäß den Anweisungen von ITW zu kennzeichnen bzw. zu etikettieren, (d) die Sendungen jeweils mit Papieren zu versehen, aus denen die Auftragsnummer, Ausgabe- und Versionsnummer, die Teilenummer vonITW, die Teilenummer des Verkäufers (falls vorhanden), die Anzahl der in der Sendung enthaltenen Stücke, die Anzahl der in der Sendung enthaltenen Behälter, der Name und die Nummer des Verkäufers und die Frachtbriefnummer ersichtlich sind, und (e) bezüglich jeder Sendung gemäß den Anweisungen von ITW und den Anforderungen des Frachtführers unverzüglich den Original-Frachtbrief oder den sonstigen Versandbeleg zu versenden. Der Verkäufer hat die jeweils erforderlichen, besonderen Bearbeitungs- und Abwicklungsanweisungen zu erteilen, um die Frachtführer, ITW und deren Mitarbeiter zu instruieren, welche jeweils geeigneten und notwendigen Maßnahmen diese in Bezug auf die Handhabung, den Transport, die Abwicklung, die Verwendung und Entsorgung der Lieferungen, Behälter und Verpackungen zu treffen haben.
  8. Prüfung/Nicht vertragsgemäße Lieferungen. Die Bezahlung der gemäß der vorliegenden Vereinbarung gelieferten Produkte und die Entgegennahme der Lieferung stellen keine Abnahme der besagten Produkte durch ITW dar. ITW ist berechtigt, nach eigener Wahl entweder die Gesamtheit oder nur eine Stichprobe der vertragsgegenständlichen Produkte zu überprüfen und eine Lieferung ganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn ITW feststellt, dass ein Produkt fehlerhaft ist oder sonst nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Produkte, die zurückgewiesen wurden, sowie unbestellte Mehrlieferungen von Produkten dürfen dem Verkäufer auf dessen Kosten zurückgegeben und zurückgesandt werden. ITW ist in Bezug auf derartige Produkte zu keinerlei Zahlung verpflichtet.
  9. Gewährleistung. Der Verkäufer übernimmt hiermit die Gewähr dafür, dass sämtliche Produkte (a) sämtlichen von ITW vorgegebenen Spezifikationen entsprechen, (b) mit etwa vorhandenen Mustern oder Modellen übereinstimmen, (c) frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehlern sind, (d) neu hergestellt und frei von Pfandrechten oder dinglichen Belastungen sind, (e) gemäß den Anforderungen und Vorgaben von ITW sowie gemäß allen einschlägigen Gesetzen ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und etikettiert sind, (f) marktgängig und für den beabsichtigten Zweck geeignet sind und (g) keinerlei Immaterialgüterrechte (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung) Dritter verletzen. Der Umstand, dass die vertragsgegenständlichen Produkte gegebenenfalls geprüft, getestet, abgenommen oder benutzt wurden, lässt die sich aus den obigen Gewährleistungszusagen ergebenden Verpflichtungen des Verkäufers unberührt. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers besteht in persönlicher Hinsicht gegenüber ITW, den Rechtsnachfolgern, Zessionaren und Kunden von ITW sowie gegenüber den Benutzern der vertragsgegenständlichen Produkte. In Bezug auf die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen übernimmt der Verkäufer hiermit die Gewähr dafür, (a) dass er die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen termingerecht, fachmännisch und professionell gemäß den einschlägigen Branchenstandards erbringen wird, (b) dass seine Mitarbeiter und Beauftragten, die die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringen, über die erforderliche(n) Fähigkeiten, Aus- und Vorbildung sowie Vorerfahrung verfügen, um die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen fachmännisch und professionell erbringen zu können, wobei die oben genannten Personen dort, wo dies im Einzelfall von Belang ist, jeweils über die erforderliche Zulassung, Erlaubnis oder sonstige Ermächtigung verfügen, um die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erbringen zu dürfen, (c) dass die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen und etwaigen Liefergegenstände den einschlägigen Spezifikationen und den Vorgaben eines etwa einschlägigen Leistungsverzeichnisses entsprechen.
  10. Ansprüche bei Schlechtleistung. Für den Fall, dass die vertragsgegenständlichen Produkte nicht den Vorgaben der maßgeblichen Produktgewährleistungen entsprechen (derartige Produkte werden nachfolgend als „mangelhafte Produkte“ bezeichnet), ist der Verkäufer verpflichtet, nach Wahl von ITW kostenlos entweder etwaige mangelhafte Produkte unverzüglich zu reparieren oder einwandfreie Produkte nachzuliefern oder ITW eine Gutschrift des vollen Kaufpreises zu erteilen bzw. den Kaufpreis in voller Höhe zu erstatten. Der Verkäufer hat sämtliche Kosten zu tragen, die ITW im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands entstehen, darunter auch die hiermit verbunden Kosten des Auspackens, Sortierens, Untersuchens, Wiedereinpackens und des erneuten Versands. Der Verkäufer hat sämtliche Rückrufkosten zu tragen, die aus oder im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit von vertragsgegenständlichen Produkten entstehen. Für den Fall, dass der Verkäufer nicht in der Lage sein sollte, den Mangel innerhalb des ITW zur Verfügung stehenden Zeitfensters zu beheben, ist ITW berechtigt, die Mangelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen, wobei der Verkäufer in diesem Fall verpflichtet ist, ITW etwaige ITW hierdurch entstandene Kosten zu erstatten.
  11. Haftungsbegrenzung. ITW TRIFFT KEINERLEI HAFTUNG FÜR MITTELBARE SCHÄDEN, ZUFÄLLIGE BEGLEITSCHÄDEN, DARLEGUNGS- UND BEWEISPFLICHTIGE SONDERSCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN UND AUSFALLZEITEN. AUCH HAFTET ITW NICHT AUF SCHADENSERSATZ MIT STRAFCHARAKTER, ENTGANGENEN GEWINN ODER GESCHÄFTLICHE EINBUSSEN, WOBEI DIES UNABHÄNGIG DAVON GILT, OB AUF DEN ERSATZ DIESER POSITIONEN GERICHTETE ANSPRÜCHE AUF EINE FAHRLÄSSIGKEIT, EINEN GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHTENVERSTOSS, AUF DELIKTISCHE GEFÄHRDUNGSHAFTUNG UND/ODER AUF EINEN SONSTIGEN KLAGEGRUND GESTÜTZT WERDEN. DER VERKÄUFER VERZICHTET HIERMIT ZUGLEICH AUF SÄMTLICHE ANSPRÜCHE GEGEN ITW WEGEN DER OBEN GENANNTEN SCHÄDEN BZW. SACHVERHALTE. DIE HAFTUNG VON ITW IM ZUSAMMENHANG MIT DER VEREINBARUNG ODER DER BESTELLUNG VON PRODUKTEN ODER DER BEAUFTRAGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN IST DER HÖHE NACH AUF DEN KAUFPREIS DES KONKRETEN KAUFGEGENSTANDS BZW. DAS ENTGELT FÜR DIE ERBRINGUNG DER VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN LEISTUNGEN BESCHRÄNKT, IN BEZUG AUF DEN/DIE DER ANSPRUCH GELTEND GEMACHT WIRD.
  12. Inhaberschaft von Immaterialgüterrechten. Sämtliche Rechte an und in Bezug auf Gegenstände des geistigen Eigentums, die bereits vor dem Auftragsdatum bestanden und in den vom Verkäufer konstruierten und/oder hergestellten Produkten verkörpert sind, darunter unter anderem Rechte an Erfindungen und Verbesserungen sowie in den USA, im Ausland und international eingetragene Geschmacks- und Gebrauchsmuster sowie Patente und Anmeldungen solcher Schutzrechte (umfasst sind hier sämtliche Wiedererteilungen, Ausscheidungen, Fortführungen, Teilfortführungen und Verlängerungen von Patenten und jeweils entsprechende Anmeldungen sowie mit Patenten und Patentanmeldungen verknüpfte Prioritätsrechte), gewerbliche Muster sowie Anmeldungen gewerblicher Muster, Marken, Dienstleistungsmarken, Urheberrechte und Geschäftsgeheimnisse (nachfolgend „Immaterialgüterrechte“) verbleiben in der Alleininhaberschaft des Verkäufers. ITW verbleibt in Bezug auf Spezifikationen und alle sonstigen Materialien und Informationen, die dem Verkäufer von ITW zur Verfügung gestellt wurden, Alleineigentümerin. Der Verkäufer erkennt hiermit an, dass ITW und den Lieferanten von ITW sämtliche Rechte an den Namen bzw. Geschäftsbezeichnungen, Marken und Dienstleistungsmarken von ITW zustehen, und erklärt sich damit einverstanden, dass ihm, dem Verkäufer, keinerlei Rechte an den betreffenden Namen bzw. Geschäftsbezeichnungen oder Marken zustehen, weshalb er sich verpflichtet, diese nicht zu nutzen. Der Verkäufer räumt ITW hiermit die alleinige Inhaberschaft bzw. das alleinige Eigentum und sämtliche etwa hieraus resultierenden Ansprüche und Rechte an und in Bezug auf sämtliche Immaterialgüterrechte und sonstige Materialien, Ideen, Erfindungen, Methoden, Verfahren, Daten, Datenbanken und sonstige Informationen (nachfolgend bezeichnet als „geistiges Eigentum und sonstige Materialien“) ein, die vom Verkäufer oder einem Vertreter, Lieferanten oder Verbundunternehmen des Verkäufers im Verlauf oder aus Anlass der Ausführung von Arbeiten aufgrund des Auftrags oder einer vergleichbaren früher mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung mit ITW ausdrücklich und spezifisch für ITW erschaffen, hergestellt oder angefertigt wurden. Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass die besagten Gegenstände des geistigen Eigentums und sonstigen Materialien „Auftragswerke“ im Sinne der einschlägigen Urheberrechtsgesetze (nachfolgend bezeichnet als „Arbeitsprodukt“) darstellen, weshalb ITW als Urheber der besagten Werke anzusehen ist. In dem Umfang, in dem die betreffenden Werke nicht als „Auftragswerke“ anzusehen sind, verzichtet der Verkäufer hiermit auf sämtliche Rechte gemäß den §§ 101 ff. des US-amerikanischen Urheberrechtsgesetzes, dieses veröffentlicht unter Titel 17 der amtlichen Sammlung der US-Bundesgesetze (U.S. Copyright Act, 17 U.S.C. § 101, et seq.), die auf Kündigung der obigen Rechteübertragung gerichtet sind, sowie auf sämtliche Urheberpersönlichkeitsrechte, die gegebenenfalls an dem Werk bestehen, darunter unter anderem auf das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Paternitätsrecht) und auf den Anspruch auf Unterlassung von Entstellungen (Integritätsrecht). ITW räumt dem Verkäufer das Recht ein, die Gegenstände des geistigen Eigentums und sonstige Materialien sowie das Arbeitsprodukt ausschließlich für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Auftrag zu verwenden. In Bezug auf die Urheberpersönlichkeitsrechte: (i) ist es dem Verkäufer trotz der in der vorliegenden Vertragsziffer 12 erwähnten Rechteübertragung untersagt, die betreffenden Rechte und Befugnisse, und zwar insbesondere seine Urheberpersönlichkeitsrechte in einer Art und Weise auszuüben, die die kommerziellen Interessen von ITW unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt; (ii) bestätigt der Verkäufer in Bezug auf die Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber, dass sämtliche Urheber, die für den Verkäufer Gegenstände des geistigen Eigentums oder sonstige Materialien erschaffen haben, ausdrücklich auf ihr Paternitätsrecht verzichten, verzichtet haben oder pflichtgemäß verzichten werden. In jedem Fall verzichten die Urheber darauf, ihre Urheberpersönlichkeitsrechte in einer Art und Weise auszuüben, die die kommerziellen Interessen von ITW unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt. In Bezug auf das Integritätsrecht können die Urheber etwaigen Modifikationen ihres Werks lediglich insoweit widersprechen, als hierdurch ihre Ehre oder ihr Ansehen verletzt werden kann, wobei (iii) der Verkäufer hiermit Folgendes bestätigt: (a) dass er, der Verkäufer, jedenfalls auf das Recht verzichtet, dass sein Name als Urheber der Gegenstände des geistigen Eigentums und sonstiger Materialien erscheint bzw. genannt wird, und dass es ITW gestattet ist, die Gegenstände des geistigen Eigentums und sonstige Materialien Dritten offenzulegen. Der Verkäufer garantiert, dass die ITW aufgrund der vorliegenden Vertragsziffer 12 eingeräumten Rechte das Alleineigentum an den Gegenständen des geistigen Eigentums und sonstigen Materialien umfassen, das seine Mitarbeiter, Berater und unabhängigen Auftragnehmer gegebenenfalls in der Zukunft geltend machen könnten, und dass die erforderlichen Vereinbarungen hierfür mit den jeweiligen Mitarbeitern, unabhängigen Beratern und Auftragnehmern abgeschlossen wurden.
  13. Vertrauliche Informationen. Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche ihm von ITW im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Produkten oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellten Informationen geheim zu halten und vertraulich zu behandeln. Dem Verkäufer ist es untersagt, derartige Informationen (direkt oder indirekt) zu verwenden oder sie ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ITW Dritten offenzulegen oder zugänglich zu machen. Die obigen Pflichten gelten nicht für Informationen, (a) die bereits zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung aufgrund Veröffentlichung oder sonstiger Umstände, bei denen eine Verletzung der hier geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch den Verkäufer nicht mitgewirkt hat, einer allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich oder gemeinfrei waren oder wurden, (b) bezüglich derer der Verkäufer mittels schriftlicher Aufzeichnungen nachweisen kann, dass die betreffenden Informationen bereits vor ihrer Offenlegung durch ITW im Besitz des Verkäufers waren, oder (c) die dem Verkäufer von einem oder vermittelt durch einen Dritten rechtmäßig zur Verfügung gestellt werden, der in Bezug auf die besagten Informationen gegenüber ITW weder unmittelbar noch mittelbar zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Der Verkäufer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er von ITW erhält oder erhalten hat, weder unmittelbar noch mittelbar für andere Zwecke als diejenigen zu verwenden, zu deren Verfolgung die besagten vertraulichen Informationen offengelegt wurden.
  14. Veröffentlichungsverbot. Dem Verkäufer ist es untersagt, ohne vorherige Einholung der schriftlichen Zustimmung von ITW damit zu werben, zu veröffentlichen oder Dritten offenzulegen (ausgenommen sind hier die als Berufsträger tätigen Berater des Verkäufers, soweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die betreffenden Informationen angewiesen sind), dass er, der Verkäufer, sich vertraglich zur Belieferung von ITW mit Produkten nach Maßgabe des Inhalts und der Bestimmungen von (Einzel-)Aufträgen verpflichtet hat. Außerdem darf der Verkäufer in Pressemitteilungen und Werbematerialien keine Marken oder Geschäftsbezeichnungen von ITW verwenden, ohne zunächst die schriftliche Zustimmung von ITW einzuholen.
  15. Freihaltungs- und Entschädigungspflicht. Der Verkäufer hat ITW sowie die Lieferanten, Kunden (auch Benutzer) und Lizenzgeber von ITW und deren jeweilige Verbundunternehmen, Mitarbeiter, Anteilseigner, Führungskräfte, Geschäftsführer und Beauftragten (nachfolgend „entschädigungsberechtigte Parteien“) von sämtlichen etwaigen Verlusten, Schäden, Forderungen, Ansprüchen, Einbußen, entgangenen Gewinnen und Kosten (einschließlich Rechtsanwaltskosten) freizuhalten und gegebenenfalls insoweit auch Entschädigung zu leisten, wenn und soweit diese aus oder im Zusammenhang mit folgenden Sachverhalten entstehen: (a) der Nichteinhaltung oder Verletzung einer der Zusicherungen, Gewährleistungen oder Verpflichtungen des Verkäufers, (b) einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers, seiner Führungskräfte, Mitarbeiter oder Beauftragten (einschließlich der Nachauftragnehmer des Verkäufers und dessen Mitarbeiter und Beauftragten), (c) einem Anspruch wegen Verletzung oder rechtswidriger Zueignung eines Immaterialgüterrechts oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten, darunter insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren oder Lizenzentgelten im Zusammenhang mit dem Kauf, der Nutzung oder der Veräußerung der Produkte sowie (d) Todesfällen oder Personen- oder Sachschäden oder jeglichen sonstigen Schäden oder Verlusten, die ganz oder teilweise von den vertragsgegenständlichen Produkten herrühren oder herrühren sollen. Die entschädigungsberechtigten Parteien können sich im Rahmen eines Rechtsstreits nach eigener Wahl durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, wobei die Kosten der Inanspruchnahme der Dienste des Letzteren vom Verkäufer zu tragen sind.
  16. Versicherungspflicht. Der Verkäufer hat auf eigene Kosten die folgenden Versicherungsverträge abzuschließen und aufrechtzuerhalten: (a) eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Gesamtdeckungssumme von mindestens US$ 5 Millionen je Schadensfall wegen Personen- und Sachschäden sowie von US$ 5 Millionen je natürlicher oder juristischer Person wegen Personenschäden, Schäden aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Werbung, Schäden aus Anlass der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Produkthaftungsschäden und Bearbeitungs- bzw. Tätigkeitsschäden, eine Pauschaldeckung für vertragliche Haftung sowie für die Haftpflicht wegen Beschädigung von Verwahrgut, (b) eine Arbeitsunfall- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die jeweils vollumfänglich den gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Staates und/oder Landes entspricht, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung, (c) eine betriebliche Kfz-Haftpflichtversicherung für eigene, angemietete und sonst nicht im eigenen Eigentum stehende Kraftfahrzeuge mit einer Deckungssumme von mindestens US$ 5 Millionen mit kombinierter Einzeldeckung sowie (d) eine Arbeitgeberhaftpflicht- und Berufskrankheitenversicherung mit einer Deckung von mindestens US$ 5 Millionen je Unfall wegen Personenschäden sowie mit einer Gesamtdeckung in Höhe von US$ 5 Millionen je Mitarbeiter wegen Berufskrankheiten. Die vorgeschriebenen Deckungssummen können durch den kombinierten Abschluss von Primär- und Exzedenten-Policen oder Pauschalpolicen bereitgestellt werden. Abgesehen von der Arbeitsunfall- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung hat der Verkäufer ITW und die Verbundunternehmen von ITW jeweils als versicherte Person in sämtliche oben genannten, vorgeschriebenen Versicherungsverträge aufnehmen zu lassen. Auf Verlangen von ITW hat der Verkäufer ITW einen Versicherungsschein vorzulegen, aus dem das Bestehen der besagten Versicherungsdeckung hervorgeht und in dem geregelt ist, dass ITW unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von mindestens dreißig (30) Tagen zu unterrichten ist, bevor der besagte Versicherungsschutz aus welchem Grunde auch immer wegfällt oder erlischt.
  17. Ersatzteile und Spezialwerkzeug(e). Der Verkäufer ist verpflichtet, seine Fähigkeit zur Lieferung von Ersatzteilen und zur Leistung von technischem Support für einen Zeitraum von sieben Jahren seit Lieferung der vertragsgegenständlichen Produkte oder für den gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebenen, längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Der Verkäufer ist verpflichtet, ITW am Ende des besagten Zeitraums von sieben Jahren die Gelegenheit zum letztmaligen Einkauf auslaufender Ersatzteile zu geben. Außerdem hat er Nachfolgeprodukte anzubieten, die mit den vertragsgegenständlichen Produkten kompatibel sind. Der Verkäufer hat ITW unter Beachtung einer Vorankündigungsfrist von neunzig (90) Tagen davon zu unterrichten, dass und wenn er (ein) Produkt(e) aus seinem Lieferprogramm nimmt. ITW ist berechtigt, Muster, Matrizen, Haltevorrichtungen, Formen, Führungs-/Befestigungsvorrichtungen und sonstige Werkzeuge zur Verfügung zu stellen oder unmittelbar bzw. mittelbar die Bezahlung von bei der Herstellung der vertragsgegenständlichen Produkte verwendeten bzw. zu verwendenden Werkzeugen (nachfolgend „Spezialwerkzeuge“) zu übernehmen. Soweit ITW nicht schriftlich zugestimmt hat, ist es dem Verkäufer untersagt, (i) Spezialwerkzeuge zu entfernen oder an einen anderen Standort zu verbringen und Veränderungen an Spezialwerkzeugen vorzunehmen, (ii) die Spezialwerkzeuge für andere Produkte als für die ITW gemäß dem vorliegenden Auftrag zu liefernden Produkte bzw. für andere Kunden als für den im jeweiligen Auftrag genannten Kunden zu verwenden, (iii) Veränderungen an Spezialwerkzeugen vorzunehmen und (iv) Spezialwerkzeuge nachzukonstruieren. Der Verkäufer darf Spezialwerkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vertragsgegenständlichen Produkte im Rahmen der diesbezüglichen schriftlichen Vorgaben von ITW verwenden. Jegliches Spezialwerkzeug verbleibt im Eigentum von ITW, ist vom Vermögen des Verkäufers getrennt aufzubewahren und jeweils einzeln als Eigentum von ITW zu kennzeichnen. Der Verkäufer ist verpflichtet, Spezialwerkzeug sorgsam zu behandeln, es in einem guten Zustand zu erhalten und im Falle seines Abhandenkommens, seiner Beschädigung, Zerstörung oder bei seinem sonstigen Unbrauchbarwerden auf Kosten des Verkäufers zu reparieren oder zu ersetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, Spezialwerkzeug(e) auf Verlangen von ITW frei von Pfandrechten Dritter oder dinglichen Belastungen zu dem von ITW gewünschten Zeitpunkt und an dem von ITW angegebenen Ort an ITW herauszugeben.
  18. Konsignationsbelieferung. ITW kann den Verkäufer davon unterrichten, dass er die Produkte an einem bestimmten Standort auf Konsignationsbasis erwerben möchte (nachfolgend „Konsignationslagerstandort“). Der Verkäufer hat die von ITW bestellten Produkte unter Beachtung des bestellten Typs und der bestellten Menge (nachfolgend „Konsignationsprodukte“) an den jeweiligen Konsignationslagerstandort zu liefern. ITW hat den Verkäufer monatlich über seine Entnahme von Konsignationsprodukten zu unterrichten, und der Verkäufer darf ITW die besagten Entnahmen von Konsignationsprodukten in Rechnung stellen. Das Eigentum an den Konsignationsprodukten geht erst in dem Moment auf ITW über, in dem dieser die Konsignationsprodukte entnimmt. ITW kann weitere Käufe von Konsignationsprodukten jederzeit und bezogen auf jeden Konsignationslagerstandort durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Verkäufer kündigen, wobei ITW berechtigt ist, entweder sämtliche verbliebenen Konsignationsprodukte oder nur einen Teil derselben zu erwerben. Etwa nicht von ITW erworbene Konsignationsprodukte sind auf Kosten des Verkäufers und auf dessen Gefahr an den Verkäufer herauszugeben. Sämtliche sonstigen Bestimmungen der Vereinbarung gelten insoweit auch für die Konsignationsprodukte, als die Bestimmungen dieser Vertragsziffer zu den sonstigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen.
  19. Software. Für den Fall, dass die vertragsgegenständlichen Produkte Software enthalten oder umfassen, die vom Verkäufer entwickelt wurde, in seinem Eigentum steht oder vom Verkäufer in Lizenz erworben wurde (nachfolgend „Software“), ermächtigt der Verkäufer ITW hiermit, die Software zu veräußern, in seiner etwaigen Eigenschaft als Vertriebspartner weiter zu veräußern, zu verändern oder seinen Kunden in Lizenz zu überlassen. Eine etwaige Nutzung der Software durch als Endbenutzer auftretende Kunden von ITW unterliegt der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung des Verkäufers (nachfolgend „EULA“). Für den Fall, dass Kunden des Verkäufers in ihrer Eigenschaft als Endbenutzer berechtigterweise Einwände gegen Bestimmungen der EULA erheben, hat der Verkäufer sich gemeinsam mit ITW redlich darum zu bemühen, kaufmännisch angemessene Änderungen bezüglich der EULA herbeizuführen. Für den Fall, dass sich die Bestimmungen der vorliegenden Vertragsbedingungen und der EULA widersprechen sollten, sind die vorliegenden Vertragsbedingungen maßgeblich.
  20. Pflicht zu rechtskonformem Verhalten (Compliance). Der Verkäufer verpflichtet sich, sämtliche bundesrechtlichen, landesrechtlichen, kommunalen und ausländischen Vorschriften, Regelungen, Verordnungen und Gesetze zu beachten und einzuhalten, die für die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen sowie für die Herstellung und den Absatz der Produkte und Dienstleistungen des Verkäufers gelten, darunter auch sämtliche Einfuhr- und Ausfuhrgesetze, Arbeitsschutzgesetze und Korruptionsbekämpfungsvorschriften. Der Verkäufer verpflichtet sich weiterhin, sämtliche geltenden Gesetze zu beachten und einzuhalten, die Regelungen zu den Themenbereichen Umwelt, Gesundheitsschutz und Sicherheit enthalten. Dasselbe gilt für Gesetze gegen Sklaverei, Menschenhandel und Kinderarbeit.
  21. Lieferantenkodex. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Bestimmungen in ITW’s Lieferantenkodex einzuhalten, welcher wie folgt einzusehen ist auf http://itw.com/aboutitw/suppliers/.
  22. Konfliktrohstoffe. Auf Verlangen von ITW hat der Verkäufer festzustellen, ob die vertragsgegenständlichen Produkte Zinn, Tantal, Wolfram (Tungsten), Gold oder sonstige Rohstoffe enthalten, die gemäß den einschlägigen Vorschriften der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC (Securities and Exchange Commission) als „Konfliktrohstoffe“ bezeichnet werden. Falls die vertragsgegenständlichen Produkte keine Konfliktrohstoffe im Sinne der einschlägigen Vorschriften und Auslegungsgrundsätze der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC enthalten, die für die Funktionsfähigkeit oder Herstellung der betreffenden Produkte erforderlich sind, hat der Verkäufer ITW auf Verlangen zu bescheinigen, dass keines der vertragsgegenständlichen Produkte derartige Konfliktrohstoffe enthält. Falls ein Produkt einen oder mehrere Konfliktrohstoffe enthält, hat der Verkäufer ITW das Herkunftsland des betreffenden Konfliktrohstoffs oder aber zu bescheinigen, dass der Konfliktrohstoff aus Recycling- oder Abfallquellen im Sinne der einschlägigen SEC-Vorschriften herrührt. Falls der Verkäufer das Herkunftsland nicht feststellen kann und die betreffenden Konfliktrohstoffe nicht aus Recycling- oder Abfallquellen herrühren, hat der Verkäufer sich redlich darum zu bemühen, bei den betreffenden Lieferanten Erkundigungen einzuziehen, welches das Herkunftsland der jeweiligen Konfliktrohstoffe ist. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die betreffende Nachfrage gemäß den jeweils aktuell geltenden Vorgaben der einschlägigen SEC-Vorschriften über die Vornahme einer angemessenen Nachfrage zum Herkunftsland durchzuführen ist. Für den Fall, dass dem Verkäufer bekannt ist oder wird, dass Konfliktrohstoffe, die für die Funktionsfähigkeit oder Herstellung von vertragsgegenständlichen Produkten erforderlich sind, ihren Ursprung in einem „regelungsgegenständlichen Land“ im Sinne der SEC-Vorschriften über Konfliktrohstoffe haben und nicht aus Recycling- oder Abfallquellen herrühren, hat der Verkäufer sich redlich darum zu bemühen festzustellen, ob die betreffenden Konfliktrohstoffe aus einer Verarbeitungseinrichtung herrühren, die von einem anerkannten Branchenkonzern, welcher eine von einem privatwirtschaftlichen Anbieter durchgeführte, unabhängige Auditierung der Verhüttung vorschreibt, als „nicht aus einem Konfliktgebiet herrührend“ zertifiziert wurde, oder ob sie aus einer einzelnen Verarbeitungseinrichtung herrühren, die von einem privatwirtschaftlichen Anbieter begutachtet wurde und für die ein veröffentlichter und der Allgemeinheit zugänglicher Begutachtungsbericht vorliegt. Der Verkäufer hat eine schriftliche Dokumentation seiner diesbezüglichen Ermittlungen und Feststellungen vorzulegen. Der Verkäufer ist außerdem verpflichtet, diejenigen zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen und ergänzenden Informationen zur Verfügung zu stellen, die ITW verlangt, um weiterhin in der Lage zu sein, die einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen in Bezug auf Konfliktrohstoffe einzuhalten.
  23. Zollangelegenheiten. Der Verkäufer hat ITW sowie etwaigen anderen, von ITW bezeichneten Beteiligten sämtliche Dokumente und Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um erfolgreich Zollabfertigungen durchzuführen. Dies gilt auch für die Vorab-Datenübermittlung von Importeuren an die
    US-amerikanischen Zollbehörden (Importer Security Filing). Der Verkäufer hat ITW jegliche von ITW im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten benötigte Unterstützung zu leisten.
  24. Anforderungen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung. Der Verkäufer ist verpflichtet, die von ITW aufgestellten oder der Einhaltungsüberwachung von ITW unterliegenden Qualitätssicherungsstandards zu beachten und bei der Anwendung des Inspektionssystems mitzuwirken. Der Verkäufer hat auch an den Programmen von ITW teilzunehmen bzw. die Vorgaben von ITW einzuhalten, die der Sicherstellung einer hohen Lieferqualität und eines hohen Leistungsstandes der Lieferanten dienen. Auf Verlangen von ITW hat der Verkäufer die Vorgaben aller maßgeblichen Lieferantenhandbücher zu erfüllen und an Maßnahmen zur Evaluation der Lieferantenleistung teilzunehmen. Dem Verkäufer ist bekannt und er erkennt hiermit an, dass ITW sich auf die Fachkunde und Fähigkeiten des Verkäufers verlässt. Für den Fall, dass die von ITW vorgegebenen Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben von ITW zu negativen Auswirkungen auf das vertragsgegenständliche Produkt führen können, hat der Verkäufer ITW unverzüglich schriftlich über sämtliche etwaigen Folgen der betreffenden Anweisung(en) zu unterrichten. Die Durchführung von Überprüfungen, Auditierungen, Inspektionen, qualitätsbezogenen Abnahmen sowie das Erstellen oder Vorhandensein von Listen akzeptierter Lieferanten, Materiallisten oder Freigaben von ITW entbinden den Verkäufer nicht von seinen Verpflichtungen.
  25. Auditierung. Der Verkäufer ist verpflichtet, vollständige und sachlich zutreffende Aufzeichnungen, Geschäftsbücher, Abschlüsse/Berichte und sonstige Daten zu erstellen und aufzubewahren, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung unter Zugrundelegung allgemein anerkannter Rechnungslegungsmethoden sicherzustellen. Die besagten Materialien müssen auch etwaige Rabattaktionen und sonstige Sonderangebote wiedergeben, in deren Genuss der Verkäufer kommt. ITW ist berechtigt, die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Verkäufers einzusehen und zu prüfen. Sollte eine Auditierung oder Überprüfung ergeben, dass hinsichtlich der Berechnung von Preisen oder anderer Kosten ein Fehler oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt, hat der Verkäufer eine angemessene (Preis-)Anpassung vorzunehmen. Sollte sich darüber hinaus bei einer solchen Auditierung oder Überprüfung herausstellen, dass ein Fehler oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt, der bzw. die dazu geführt hat, dass die Preise mit einem für den Verkäufer günstigen Ergebnis berechnet wurden, hat der Verkäufer sämtliche Kosten und Ausgaben zu tragen, die ITW aus Anlass der besagten Auditierung oder Überprüfung entstanden sind. Damit die Produktherstellung und Produktqualität betreffende Auditierungen durchgeführt werden können, hat der Verkäufer ITW oder einem von ITW bezeichneten Dritten auf Verlangen von ITW angemessenen Zugang zu abgegrenzten Bereichen innerhalb seiner Betriebsstätten zu gewähren, die unmittelbar mit der Herstellung und Verpackung der vertragsgegenständlichen Produkte zu tun haben. ITW kann und darf derartige Auditierungen nur während der regulären Arbeitszeiten des Verkäufers durchführen.
  26. Rechtsverhältnis der Vertragsparteien. Weder die Bestimmungen der Vereinbarung noch die Vorgänge im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien sind dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien gesellschaftsrechtlich verbunden, d. h. insbesondere Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Arbeits-Gemeinschaft sind oder dass die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei zu ihrem Beauftragten oder Stellvertreter bestellt oder mit einer Verpflichtungsbefugnis ausgestattet hat.
  27. Höhere Gewalt. Für den Fall, dass die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten der einen oder anderen Vertragspartei aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, durch Brand oder einen sonstigen Unglücksfall, ein Embargo, durch eine Störung von Lieferverhältnissen oder der Energieversorgung, durch Krieg oder Gewalt, Terrorakte oder durch Gesetze, Anordnungen, Proklamationen, Verordnungen, Auflagen oder Anordnungen von staatlichen Stellen oder durch ein ähnliches Ereignis, das außerhalb der Einflusssphäre der betroffenen Vertragspartei liegt (jedes der besagten Ereignisse wird nachfolgend als ein „Ereignis höherer Gewalt“ bezeichnet), verhindert, eingeschränkt oder gestört ist, hat die betreffende Partei dies der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Leistungsverzögerungen, die durch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, durch aufgrund von Marktbedingungen verursachte Änderungen von Kosten/Preisen oder durch eine Änderung der Verfügbarkeit von Rohmaterialien oder Komponenten, durch wartungsbedingte, planmäßige Betriebsausfallzeiten verursacht werden, stellen kein Ereignis höherer Gewalt dar. Der Verkäufer hat das Ereignis spätestens achtundvierzig (48) Stunden nach dessen Eintritt schriftlich anzuzeigen, wobei die Anzeige Ausführungen über Art und Umfang der Verzögerung und eine Mitteilung darüber enthalten muss, wann die Leistungsverzögerung voraussichtlich beseitigt sein wird. Während der Dauer der Leistungsverzögerung ist ITW nach eigener Wahl zu folgenden Handlungen berechtigt, d. h. ITW kann (a) Aufträge stornieren und Produkte oder Dienstleistungen von Dritten beschaffen, ohne dass hierdurch eine Haftung von ITW begründet wird, (b) den Verkäufer dazu verpflichten, sämtliche fertiggestellten Waren, in Arbeit befindlichen Werkstücke, Werkzeuge sowie Teile und Materialien, die zur Ausführung der auftragsgegenständlichen Arbeiten hergestellt oder erworben wurden, im Rahmen der tatsächlichen Verfügbarkeit zu liefern bzw. herauszugeben oder (c) den Verkäufer dazu verpflichten und veranlassen, Produkte oder Dienstleistungen zu dem im Auftrag angegebenen Preis bei anderen Anbietern zu beschaffen bzw. aus anderen Quellen zu beziehen.
  28. Abtretung; Rechtsbindungsreichweite. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus der Vereinbarung an einen Dritten sowie die Übernahme von Verpflichtungen des Verkäufers aus der Vereinbarung durch einen Dritten sind untersagt, es sei denn, die Abtretung oder Schuldübernahme erfolgt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ITW. Versuchte Abtretungen sind rechtlich unwirksam. ITW ist berechtigt, die vorliegende Vereinbarung oder die sich für ihn hieraus ergebenden Rechte und/oder Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Die vorliegende Vereinbarung berechtigt und verpflichtet die Vertragsparteien sowie ihre jeweiligen zulässigen Rechtsnachfolger und Zessionare.
  29. Ansprüche bei Leistungsstörungen oder Vertragsverstößen; kein Rechtsverzicht. Soweit in der vorliegenden Vereinbarung nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bestehen die sich aus der Vereinbarung ergebenden Ansprüche wegen Leistungsstörungen oder Vertragsverstößen kumulativ nebeneinander, und die Geltendmachung von Ansprüchen und die Ausübung von Rechten aus der Vereinbarung haben keine präjudizierende Wirkung für die Geltendmachung von anderen Ansprüchen und die Ausübung von sonstigen Rechten aus der Vereinbarung, und zwar unabhängig davon, ob diese Ansprüche und/oder Rechte auf Gesetzes- oder Billigkeitsrecht beruhen. Für den Fall, dass ITW im Einzelfall nicht auf der strikten Einhaltung der vorliegenden Vereinbarung besteht, ist in diesem Verhalten von ITW kein Rechtsverzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten aus Anlass einer anderen Leistungsstörung oder Vertragsverletzung des Verkäufers oder einer sonstigen derzeit bestehenden oder zukünftigen Leistungsstörung oder Vertragsverletzung zu verstehen. Die ITW von Gesetzes wegen zustehenden Ansprüche und Rechte bleiben hiervon unberührt.
  30. Insolvenzfall. Für den Fall, dass eine Vertragspartei insolvent wird, ihre Schulden bei Fälligkeit nicht zahlen kann, dass sie Insolvenzantrag stellt oder zum Gegenstand eines Insolvenzverfahrens wird, dass für sie ein Treuhänder bestellt oder ihr Vermögen auf einen Dritten übertragen wird, ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, sich von etwaigen bisher nicht erfüllten Verpflichtungen aus der vorliegenden Vereinbarung zu lösen, ohne dass ihr durch den/die betreffende(n) Rücktritt oder Kündigung eine Haftung erwächst.
  31. Streitbeilegung. Etwaige Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, und die Auslegung von (Vertrags-)Bestimmungen in diesem Zusammenhang hat nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze der besagten Rechtsordnung zu erfolgen. Für etwaige diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Die Vertragsparteien verzichten hiermit ausdrücklich auf das Recht der Durchführung des Verfahrens vor einem Schwurgericht und erklären ihre Zustimmung dazu, dass eine etwaige Rechtsstreitigkeit ausschließlich vor einem zuständigen Gericht verhandelt wird. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf nicht auf die vorliegende Vereinbarung anwendbar ist. Für den Fall, dass eine Vertragspartei einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Bestimmung der vorliegenden Vereinbarung anhängig macht oder dass die Parteien einer alternativen Streitbeilegung zustimmen, kann die obsiegende Partei ergänzend zu dem ihr gewährten, konkreten Rechtsschutz in angemessener Höhe die Erstattung der ihr aus Anlass des Rechtsstreits oder des einvernehmlich vereinbarten, alternativen Streitbeilegungsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren beanspruchen, wobei eine Vertragspartei dann, wenn sie nur teilweise obsiegt, die besagten Gebühren gemäß entsprechender Anordnung des Gerichts nur anteilig nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens beanspruchen kann.
  32. Fortgeltung von Vertragsbestimmungen. Vorschriften in den Vertragsbedingungen, die ihrem Wesen nach über den Zeitpunkt der kündigungsbedingten Beendigung oder den Ablauf eines Auftrags, der die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, fortzugelten bestimmt sind, gelten bis zur Erfüllung der darin geregelten Verpflichtung rechtswirksam fort.
  33. Salvatorische Klausel. Für den Fall, dass sich eine in der vorliegenden Vereinbarung enthaltene Bestimmung als rechtswidrig oder undurchführbar erweisen sollte, lässt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Vertragsbestimmungen unberührt.
  34. Keine Nebenabreden; Vertragsänderungen. Die vorliegende Vereinbarung bildet die Gesamtheit der zwischen ITW und dem Verkäufer in Bezug auf die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen getroffenen Abreden und ersetzt jegliche etwa früher diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen, Einigungen, Zusicherungen und bezifferten Angebote. Änderungen der vorliegenden Vereinbarung sind unwirksam, es sei denn, die betreffende Vertragsänderung wurde schriftlich vereinbart und die betreffende Vertragsurkunde von den vorgesehenen Vertragsparteien unterzeichnet.